Drehteile  Turned-Parts

 

I. Allgemeines - Geltungsbereich

1.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir, auch bei Kenntnis unsererseits, nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

2.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtskräftige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

4.
Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind im Rahmen dieses Vertrages schriftlich nieder zu legen.

5.

Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.


II. Angebot-Vertragsschluss

1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.

2.
Abbildungen und Beschreibungen in Katalogen, Prospekten und Preislisten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. An derartigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

3.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich, oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.

4.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unseres Zulieferers umgehend informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

5.
Werden bei Anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei. Unser Vertragspartner hat sicherzustellen, dass durch derartige Vorgaben keine Rechte Dritter verletzt werden und auch keine gesetzlichen Bestimmungen.

6.
Die Beistellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitsvereinbarung und stellen keine Garantie dar.

7.
Bestellt ein Vertragspartner Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung baldmöglichst bestätigen. Eine derartige Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann allerdings mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.

8.
Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.


III. Vergütung - Zahlungsbedingungen

1.
Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.

2.
Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts abweichendes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug. Spätestens kommt unser Vertragspartner mit unserer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.

4.
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn eine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.

5.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. Die Rechte aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) bleiben unberührt.


IV. – Mengenabweichungen

Unser Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von bis zu 10 % technisch bedingt sind. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen stellen keine vertragliche Pflichtverletzung dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen, nach der sich auch der Höhe der Gegenleistung richtet.


V. - Lieferfrist

1.
Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, ansonsten handelt es sich grundsätzlich um Ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen.

2.
Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

3.
Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten.
Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände, werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Vertragspartner voraus.

5.
Lieferverzug setzt, soweit nicht abweichendes vereinbart ist (z. B. Fixgeschäft) auf Seitens unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

6.
Setzt uns unser Vertragspartner, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist (vorstehend Ziffer 5), so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.

7.
Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 12 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.

8.
Gegenüber Unternehmern sind wir zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.


VI. Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn wir mit unserem Vertragspartner Bezahlung der Forderung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart haben sollten. Der Vorbehalt erstreckt sich dann auch auf die Einlösung der von uns akzeptierten Wechsel durch unseren Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnisses mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.

2.
Unser Vertragspartner ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt, bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen.
Im Falle des Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
Forderungen, die unser Vertragspartner im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen.

3.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Sache zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt bzw. verbunden wird. Die vorstehende Regelung (Ziffer 2) gilt sinngemäß.

4.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

5.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter, auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

6.
Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 4 und Ziffer 5, sind wir berechtigt, die Ware herauszuverlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. . Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

VII. Gefahrübergang

1.
Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung geregelt ist, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

2.
Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

3.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten natürlichen oder juristischen Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über.

4.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.


VIII. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln

1.
Bei Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist sie für unseren Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte, z. B. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit (Pflichtverletzung), insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung zu; ein Rücktrittsrecht wird in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.

3.
Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. Wählt der Vertragspartner den Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu.

4.
Die Bestimmungen des § 377ff HGB sind zu beachten. Insbesondere müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware angezeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung von Rechten bei Mängeln ausgeschlossen. Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

5.
Die Verjährungsfrist von Rechten wegen Mängeln der Ware beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

6.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.

7.
Unser Vertragspartner erhält - soweit nicht vertraglich ausdrücklich anderes geregelt ist - durch uns keine Garantien im Rechtssinne. Gesonderte Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


IX. Haftung, Haftungsbeschränkungen

1.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haften wir nicht, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind.

Sofern wir bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

2.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus gesetzlicher Produkthaftung sowie Fälle der Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht angesichts von Schäden aus der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die dem Schaden zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten ist. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Eine Pflichtverletzung unsererseits steht die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

3.
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängel verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorgeworfen werden kann. Die vorstehende Regelung gilt ferner nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.


X. Schlussbestimmungen

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG - Wiener Abkommen von 1980) finden keine Anwendung.

2.
Ausschließlicher Gerichtstand ist für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine solche Regelung ersetzt werden, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

4.
Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 33 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.

                                                                                                                                    Ausgabe-Datum 11/2022









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